|
Stand: 01.07.2009
Vorbemerkung
Der Verkäufer ist Herr Dr. jur. Michael Jaffé in
seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
Qimonda AG, Gustav-Heinemann-Ring 212, 81739 München (nachfolgend
bezeichnet als „Qimonda“).
§ 1 Verkauf
1.1. Der Verkäufer verkauft an den diese annehmenden
Käufer die in seinem Angebot aufgeführten Kaufgegenstände und
überträgt, vorbehaltlich vollständiger Kaufpreiszahlung durch den
Käufer nach § 2 dieser Verkaufsbedingungen, an den dies annehmenden
Käufer das Eigentum an den Kaufgegenständen.
1.2. Nicht Kaufgegenstand sind etwaige im
Zusammenhang mit den Kaufsachen bei der Qimonda vorhandene
Immaterialgüterrechte, insbesondere keine Software oder Lizenzen.
Dies gilt auch dann, wenn diese zur Nutzung der Kaufsachen
erforderlich sind. Der Käufer ist daher verpflichtet, auf eigene
Kosten alle Immaterialgüterrechte Dritter zu erwerben, die für die
Nutzung der Verkaufsgegenstände benötigt werden. Der Käufer ist
zudem verpflichtet, den Verkäufer von und gegen alle berechtigen
Ansprüchen, Forderungen und Klagen gegen den Verkäufer aufgrund der
Verletzung Benötigter Rechte Dritter freizustellen.
1.3. Aus dem Verkaufsangebot ergibt sich, ob es sich
um neue oder gebrauchte Kaufsachen handelt. Sind die Kaufsachen
gebraucht, werden sie in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei
Abschluss des Kaufvertrags befinden. Die Parteien vereinbaren, dass
dieser Zustand die geschuldete Beschaffenheit der betreffenden
Kaufgegenstände darstellt.
1.4. Das Angebot des Verkäufers enthält auch
besondere Regelungen für den Fall, dass die Kaufgegenstände mit
Hilfe von Investitionszulagen gekauft oder hergestellt wurden.
§ 2 Kaufpreis
2.1. Der Kaufpreis für die Kaufsachen setzt sich wie
in dem Angebot vom Verkäufer im Einzelnen aufgeführt zusammen,
zzgl., soweit anfallend, die gesetzliche Mehrwertsteuer (nachfolgend
bezeichnet als „ Kaufpreis").
2.2. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig.
2.3. Der Käufer ist verpflichtet - sofern nicht
anders in dem Angebot des Verkäufers vorgegeben - den Kaufpreis auf
das folgende Konto zu zahlen:
Akto RA Dr. M. Jaffé wg. Qimonda AG
Kontonummer: [290918280], Commerzbank AG, München BLZ: 70040041
IBAN: [DE 89700400410290918280], SWIFT: [COBADEFF700]
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
3.1. Die Lieferung erfolgt nach Zahlung des
Kaufpreises an dem jeweiligen Standort des jeweiligen
Kaufgegenstandes gemäß Angebot. . Der Käufer ist verantwortlich für
Demontage, Verpackung und/oder Transport und trägt die damit
verbundenen Kosten. Der Käufer trägt auch solche Kosten, die dadurch
entstehen, dass andere Gegenstände, die nicht verkauft sind,
entfernt oder anderweitig in ihrer Position verändert werden müssen;
werden Gegenstände, die nicht Kaufsache sind, beschädigt oder
zerstört, haftet der Käufer hierfür nach den gesetzlichen
Vorschriften.
3.2. Der Käufer ist verpflichtet, die
Kaufgegenstände unverzüglich abzunehmen. Gerät der Käufer in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, kann der Verkäufer den hierdurch entstehenden
Schaden einschließlich des Ersatzes der ihm entstehenden
Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche des
Verkäufers bleiben vorbehalten.
3.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Kaufsachen geht mit der Abholung
bzw. mit dem Beginn der Demontage, spätestens mit dem Zeitpunkt des
Annahmeverzugs auf den Käufer über.
§ 4 Ausfuhrberechtigung und Exportfreiheit
4.1. Will der Käufer die Kaufsachen exportieren, so
trägt er das Risiko eines Exportverbotes zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses oder im Falle eines nachträglichen Exportverbotes
ebenso wie das
Risiko der Beschaffbarkeit einer Einfuhrgenehmigung.
4.2. Alle im Zusammenhang mit Export und Einfuhr
verbundenen Kosten trägt der Käufer.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an
Kaufgegenstände bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer, insbesondere bis zur Begleichung
eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor (Saldovorbehalt). Bis zur
vollständigen Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos gilt
Folgendes:
5.1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach
fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und von ihm gelieferte Kaufgegenstände zurückzunehmen
oder zu pfänden. Der Verkäufer ist nach Rücknahme einer oder
mehrerer Kaufgegenstände zu deren Verwertung befugt; der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsachen für
den Verkäufer zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer
Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer für den dem
Verkäufer entstandenen Ausfall.
5.4. Der Käufer ist berechtigt, Kaufsachen im
ordentlichen Geschäftsvorgang weiterzuverkaufen, jedoch nicht diese
zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Er tritt dem
Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte
erwachsen. Die Abtretung dient in demselben Umfang der Sicherung der
Forderungen des Verkäufers wie der Eigentumsvorbehalt nach
§ 5.1 dieser Verkaufsbedingungen. Zur Einziehung
dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Forderungen
selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Käufer seine
Zahlungen einstellt. In diesen Fällen darf der Verkäufer die
Ermächtigung zur Einziehung widerrufen. Der Verkäufer kann überdies
verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, eine schriftliche
Abtretungserklärung zur Verfügung stellt und alle zum Einzug der
Forderungen erforderlichen Angaben sowie Unterlagen zur Verfügung
stellt.
5.5. Werden Kaufsachen mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt,
erwirbt der Verkäufer Miteigentum entsprechend der Verhältnisse des
Werts der dem Verkäufer gehörender Kaufsachen (Faktura-Endbetrag
einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert aller vermischten oder
vermengten Gegenstände. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in
der Weise, dass die Kaufsache des Käufers als Hauptsache anzusehen
ist, so wird vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteiliges
Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt die im Allein- oder
Miteigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände für ihn.
5.6. Der Käufer tritt an den Verkäufer auch alle
Forderungen, die durch Verbindung von Kaufsachen mit einem
Grundstück gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, zur
Sicherung der Forderungen des Verkäufers ab. § 5.4 diesen
Verkaufsbedingungen gilt entsprechend.
5.7. Der Verkäufer wird Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem
Verkäufer zu.
§ 6 Gewährleistung
6.1.1. Für die Erreichbarkeit der vom Käufer mit dem
Abschluss dieses Vertrags verfolgten Ziele, insbesondere
wirtschaftlicher Ziele, trifft den Verkäufer keine Verantwortung.
6.1.2. Gebrauchte Kaufsachen werden unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung verkauft. Dieser Vertrag begründet keine
ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung.
6.2. Für die Veräußerung ungebrauchter und/oder
neuer Kaufsachen gelten die nachfolgenden Regeln.
6.2.1. Sämtliche Angaben zu den Kaufsachen sind
Beschaffenheitsangaben und keine Garantien.
6.2.2.Der Käufer darf Kaufsachen nicht wegen
unwesentlicher Mängel zurückweisen. Handelsübliche Abweichungen
stellen keinen Mangel dar.
6.2.3.Der Käufer ist verpflichtet, Kaufsachen
unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Dies gilt
auch dann, wenn der Verkäufer auf Geheiß des Käufers an Dritte
liefert. Kaufsachen gelten als genehmigt, wenn ein Mangel, der bei
sorgfältiger Untersuchung zu entdecken gewesen wäre, nicht
unverzüglich gerügt wird. War der Mangel bei sorgfältiger
Untersuchung nicht erkennbar, so läuft die Frist zur rechtzeitigen
schriftlichen Rüge ab dem Zeitpunkt der Entdeckung.
6.2.4.Der Käufer hat dem Verkäufer im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich und während der üblichen Geschäftszeiten
Gelegenheit zu geben, einen Mangel zu untersuchen. Im Falle einer
vorsätzlich oder fahrlässig falschen Mängelrüge haftet der Käufer
für die daraus entstehenden Schäden.
6.2.5. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die
durch die unsachgemäße Behandlung der gelieferten Kaufsachen durch
den Käufer oder durch vom Käufer beauftragte Dritte entstehen.
6.2.6. Im Falle eines Sachmangels ist der Verkäufer
nach seiner Wahl zur Lieferung eines mangelfreien Gegenstands oder
zur Nachbesserung verpflichtet (Nacherfüllung). Im Rahmen der
Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, alle erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den ursprünglichen
Liefer- oder Versendungsort verbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn
das Verbringen an einen anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
der Kaufsachen entspricht. Soweit der Verkäufer die Nacherfüllung in
Form der Nachlieferung wählt, sind die mängelbehafteten Kaufsachen
frachtfrei an ihn zurückzusenden, wobei der Käufer verpflichtet ist,
die preisgünstigste Versandart zu wählen.
6.2.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der
Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, den
Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Wegen unerheblicher
Mängel stehen dem Vertragspartner Ansprüche auf Schadensersatz statt
der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht zu. Das
Vorliegen unerheblicher Mängel berechtigt den Käufer auch nicht zum
Rücktritt. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn es dem
Verkäufer nicht gelingt, den Mangel innerhalb einer vom Käufer zu
setzenden angemessenen Frist zu beseitigen, wenn zwei
Nachbesserungsversuche des Verkäufers fehlschlagen, er die
Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die
Durchführung der Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Die
dem Verkäufer nach § 275 BGB zustehenden Rechte, die Nacherfüllung
in einer bestimmten Form zu verweigern, bleiben unberührt.
6.2.8. Ist der Käufer wegen Fehlschlagens einer
Nacherfüllung berechtigt, einerseits weiterhin Nacherfüllung zu
verlangen und andererseits die ihm stattdessen zustehenden
gesetzlichen Rechte geltend zu machen, kann der Verkäufer den Käufer
auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der
Käufer hat dem Verkäufer seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der
schriftlichen Erklärung des Käufers. Übt der Käufer seine Rechte
nicht fristgerecht aus, so kann er diese, insbesondere das Recht auf
Rücktritt oder Schadensersatz, nur geltend machen, wenn eine erneute
von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos
abgelaufen ist.
6.2.9. Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung von
Kaufgegenständen mit Sachmängeln hinsichtlich ihrer Qualität
inklusive Schadensersatzansprüche wegen Lieferung eines mangelhaften
Kaufgegenstandes verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung.
Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit das Gesetz bei
Bauwerken oder bei der Verwendung von Sachen für ein Bauwerk eine
längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist.
6.2.10. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben
unberührt.
§ 7 Haftungsbeschränkung
7.1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers oder von Seiten eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers haftet der Verkäufer nach Maßgabe
der gesetzlichen Regeln. Gleiches gilt im Fall einer Verletzung des
Lebens des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haftet der Verkäufer
für leichte Fahrlässigkeit, auch seiner Vertreter und
Erfüllungsgehilfen, im Fall der Unmöglichkeit, des Verzugs oder der
Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen
ist die Haftung des Verkäufers auf solche vertragstypischen Schäden
beschränkt, mit denen der Verkäufer bei Vertragsschluss
vernünftigerweise rechnen musste.
7.2. Eine darüber hinausgehende Haftung – gleich aus
welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
sämtliche Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und
für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.3. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten
der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
7.4. Der Verkäufer als Insolvenzverwalter übernimmt
keine persönliche Garantie oder Haftung für die mit dieser
Vereinbarung begründeten Verpflichtungen. Jede persönliche Haftung
des Insolvenzverwalters aus oder im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Ansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO bzw. § 311 Abs.
2 BGB, aber auch für Ansprüche aus jedem anderen Rechtsgrund. Sollte
dennoch eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bestehen,
hat er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. In jedem
Fall ist die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters auf den vom
Käufer tatsächlich gezahlten Kaufpreis für die Kaufsachen
beschränkt.
§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung
8.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit
solchen ihm zustehenden Forderungen berechtigt, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
8.2. Auf die gesetzlichen Bestimmungen für
Aufrechnungen in der Insolvenz gemäß §§ 94 ff. InsO weist der
Verkäufer ausdrücklich hin.
§ 9 Vertretung des Insolvenzverwalters
Der Verkäufer weist darauf hin, dass sämtliche
Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur durch den
Verkäufer persönlich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter
oder durch die von ihm entsprechend bevollmächtigte Personen
abgegeben werden können. Die bisher befugten Organe und
Bevollmächtigen der Qimonda sind nicht mehr vertretungsberechtigt.
§ 10 Geheimhaltung
Der Käufer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang
mit diesem Vertrag zugänglich gewordene Informationen, für die Dauer
von zwei Jahren nach Unterzeichnung dieser Verkaufsbedingungen
vertraulich zu behandeln und nur für den Vertragszweck zu benutzen.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1. Zwischen den Parteien oder unter Beteiligung
der Qimonda vereinbarte Schiedsvereinbarungen oder Schiedsklauseln
finden ebenfalls keine Anwendung auf diese Verkaufsbedingungen.
11.2. Mit diesen Verkaufsbedingungen regeln die
Parteien ausschließlich die Abwicklung der darin bestimmten
Leistungen. Sämtliche anderen Sachverhalte bleiben von dieser
Vereinbarung unberührt. Zudem schaffen die Parteien mit dem
Abschluss dieser Vereinbarung kein Präjudiz für etwaige andere, auch
vergleichbare, Sachverhalte § 11.3 bleibt hiervon unberührt. Die
Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen mit anderen Geschäften oder
Handlungen durch den Insolvenzverwalter bleibt vorbehalten; dies
betrifft insbesondere Anfechtungsansprüche. Dritte können aus dieser
Vereinbarung keine Rechte herleiten. Insbesondere bedeutet der
Abschluss dieser Vereinbarung keine Erklärung gegenüber Dritten über
Erfüllung oder Nichterfüllung.
11.3. Soweit in diesen Verkaufsbedingungen nicht
ausdrücklich anders geregelt, trägt jede Partei die ihr mit dem
Abschluss und der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden
Kosten, Gebühren und Verkehrssteuern selbst.
11.4. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich
deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
11.5 Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit
diesen Verkaufsbedingungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist München, soweit nicht ein
anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Der Verkäufer
ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl den Vertragspartner auch an
jedem anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand in Anspruch zu
nehmen.
|