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Qimonda Munich AG i.In.

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Qimonda AG i. In. München > Verkaufsbedingungen / Terms & Conditions
VERKAUFSBEDINGUNGEN
TERMS AND CONDITIONS
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Stand: 01.07.2009

Vorbemerkung

Der Verkäufer ist Herr Dr. jur. Michael Jaffé in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Qimonda AG, Gustav-Heinemann-Ring 212, 81739 München (nachfolgend bezeichnet als „Qimonda“).

§ 1 Verkauf

1.1. Der Verkäufer verkauft an den diese annehmenden Käufer die in seinem Angebot aufgeführten Kaufgegenstände und überträgt, vorbehaltlich vollständiger Kaufpreiszahlung durch den Käufer nach § 2 dieser Verkaufsbedingungen, an den dies annehmenden Käufer das Eigentum an den Kaufgegenständen.

1.2. Nicht Kaufgegenstand sind etwaige im Zusammenhang mit den Kaufsachen bei der Qimonda vorhandene Immaterialgüterrechte, insbesondere keine Software oder Lizenzen. Dies gilt auch dann, wenn diese zur Nutzung der Kaufsachen erforderlich sind. Der Käufer ist daher verpflichtet, auf eigene Kosten alle Immaterialgüterrechte Dritter zu erwerben, die für die Nutzung der Verkaufsgegenstände benötigt werden. Der Käufer ist zudem verpflichtet, den Verkäufer von und gegen alle berechtigen Ansprüchen, Forderungen und Klagen gegen den Verkäufer aufgrund der Verletzung Benötigter Rechte Dritter freizustellen.

1.3. Aus dem Verkaufsangebot ergibt sich, ob es sich um neue oder gebrauchte Kaufsachen handelt. Sind die Kaufsachen gebraucht, werden sie in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Abschluss des Kaufvertrags befinden. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Zustand die geschuldete Beschaffenheit der betreffenden Kaufgegenstände darstellt.

1.4. Das Angebot des Verkäufers enthält auch besondere Regelungen für den Fall, dass die Kaufgegenstände mit Hilfe von Investitionszulagen gekauft oder hergestellt wurden.

§ 2 Kaufpreis

2.1. Der Kaufpreis für die Kaufsachen setzt sich wie in dem Angebot vom Verkäufer im Einzelnen aufgeführt zusammen, zzgl., soweit anfallend, die gesetzliche Mehrwertsteuer (nachfolgend bezeichnet als „Kaufpreis").

2.2. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig.

2.3. Der Käufer ist verpflichtet - sofern nicht anders in dem Angebot des Verkäufers vorgegeben - den Kaufpreis auf das folgende Konto zu zahlen:

Akto RA Dr. M. Jaffé wg. Qimonda AG
Kontonummer: [290918280], Commerzbank AG, München BLZ: 70040041
IBAN: [DE 89700400410290918280], SWIFT: [COBADEFF700]

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

3.1. Die Lieferung erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises an dem jeweiligen Standort des jeweiligen Kaufgegenstandes gemäß Angebot. . Der Käufer ist verantwortlich für Demontage, Verpackung und/oder Transport und trägt die damit verbundenen Kosten. Der Käufer trägt auch solche Kosten, die dadurch entstehen, dass andere Gegenstände, die nicht verkauft sind, entfernt oder anderweitig in ihrer Position verändert werden müssen; werden Gegenstände, die nicht Kaufsache sind, beschädigt oder zerstört, haftet der Käufer hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände unverzüglich abzunehmen. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, kann der Verkäufer den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich des Ersatzes der ihm entstehenden Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben vorbehalten.

3.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsachen geht mit der Abholung bzw. mit dem Beginn der Demontage, spätestens mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Käufer über.

§ 4 Ausfuhrberechtigung und Exportfreiheit

4.1. Will der Käufer die Kaufsachen exportieren, so trägt er das Risiko eines Exportverbotes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder im Falle eines nachträglichen Exportverbotes ebenso wie das

Risiko der Beschaffbarkeit einer Einfuhrgenehmigung.

4.2. Alle im Zusammenhang mit Export und Einfuhr verbundenen Kosten trägt der Käufer.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an Kaufgegenstände bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, insbesondere bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor (Saldovorbehalt). Bis zur vollständigen Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos gilt Folgendes:

5.1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und von ihm gelieferte Kaufgegenstände zurückzunehmen oder zu pfänden. Der Verkäufer ist nach Rücknahme einer oder mehrerer Kaufgegenstände zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsachen für den Verkäufer zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

5.4. Der Käufer ist berechtigt, Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsvorgang weiterzuverkaufen, jedoch nicht diese zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen. Die Abtretung dient in demselben Umfang der Sicherung der Forderungen des Verkäufers wie der Eigentumsvorbehalt nach

§ 5.1 dieser Verkaufsbedingungen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen darf der Verkäufer die Ermächtigung zur Einziehung widerrufen. Der Verkäufer kann überdies verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, eine schriftliche Abtretungserklärung zur Verfügung stellt und alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben sowie Unterlagen zur Verfügung stellt.

5.5. Werden Kaufsachen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum entsprechend der Verhältnisse des Werts der dem Verkäufer gehörender Kaufsachen (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert aller vermischten oder vermengten Gegenstände. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Kaufsache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteiliges Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände für ihn.

5.6. Der Käufer tritt an den Verkäufer auch alle Forderungen, die durch Verbindung von Kaufsachen mit einem Grundstück gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers ab. § 5.4 diesen Verkaufsbedingungen gilt entsprechend.

5.7. Der Verkäufer wird Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.

§ 6 Gewährleistung

6.1.1. Für die Erreichbarkeit der vom Käufer mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten Ziele, insbesondere wirtschaftlicher Ziele, trifft den Verkäufer keine Verantwortung.

6.1.2. Gebrauchte Kaufsachen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Dieser Vertrag begründet keine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung.

6.2. Für die Veräußerung ungebrauchter und/oder neuer Kaufsachen gelten die nachfolgenden Regeln.

6.2.1. Sämtliche Angaben zu den Kaufsachen sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien.

6.2.2.Der Käufer darf Kaufsachen nicht wegen unwesentlicher Mängel zurückweisen. Handelsübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

6.2.3.Der Käufer ist verpflichtet, Kaufsachen unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf Geheiß des Käufers an Dritte liefert. Kaufsachen gelten als genehmigt, wenn ein Mangel, der bei sorgfältiger Untersuchung zu entdecken gewesen wäre, nicht unverzüglich gerügt wird. War der Mangel bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar, so läuft die Frist zur rechtzeitigen schriftlichen Rüge ab dem Zeitpunkt der Entdeckung.

6.2.4.Der Käufer hat dem Verkäufer im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich und während der üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben, einen Mangel zu untersuchen. Im Falle einer vorsätzlich oder fahrlässig falschen Mängelrüge haftet der Käufer für die daraus entstehenden Schäden.

6.2.5. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die durch die unsachgemäße Behandlung der gelieferten Kaufsachen durch den Käufer oder durch vom Käufer beauftragte Dritte entstehen.

6.2.6. Im Falle eines Sachmangels ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Lieferung eines mangelfreien Gegenstands oder zur Nachbesserung verpflichtet (Nacherfüllung). Im Rahmen der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den ursprünglichen Liefer- oder Versendungsort verbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen an einen anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsachen entspricht. Soweit der Verkäufer die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung wählt, sind die mängelbehafteten Kaufsachen frachtfrei an ihn zurückzusenden, wobei der Käufer verpflichtet ist, die preisgünstigste Versandart zu wählen.

6.2.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Wegen unerheblicher Mängel stehen dem Vertragspartner Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht zu. Das Vorliegen unerheblicher Mängel berechtigt den Käufer auch nicht zum Rücktritt. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn es dem Verkäufer nicht gelingt, den Mangel innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist zu beseitigen, wenn zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers fehlschlagen, er die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Durchführung der Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Die dem Verkäufer nach § 275 BGB zustehenden Rechte, die Nacherfüllung in einer bestimmten Form zu verweigern, bleiben unberührt.

6.2.8. Ist der Käufer wegen Fehlschlagens einer Nacherfüllung berechtigt, einerseits weiterhin Nacherfüllung zu verlangen und andererseits die ihm stattdessen zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen, kann der Verkäufer den Käufer auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Käufer hat dem Verkäufer seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der schriftlichen Erklärung des Käufers. Übt der Käufer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann er diese, insbesondere das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz, nur geltend machen, wenn eine erneute von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.

6.2.9. Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung von Kaufgegenständen mit Sachmängeln hinsichtlich ihrer Qualität inklusive Schadensersatzansprüche wegen Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung. Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit das Gesetz bei Bauwerken oder bei der Verwendung von Sachen für ein Bauwerk eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

6.2.10. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 7 Haftungsbeschränkung

7.1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder von Seiten eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln. Gleiches gilt im Fall einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haftet der Verkäufer für leichte Fahrlässigkeit, auch seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, im Fall der Unmöglichkeit, des Verzugs oder der Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers auf solche vertragstypischen Schäden beschränkt, mit denen der Verkäufer bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste.

7.2. Eine darüber hinausgehende Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.3. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

7.4. Der Verkäufer als Insolvenzverwalter übernimmt keine persönliche Garantie oder Haftung für die mit dieser Vereinbarung begründeten Verpflichtungen. Jede persönliche Haftung des Insolvenzverwalters aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO bzw. § 311 Abs. 2 BGB, aber auch für Ansprüche aus jedem anderen Rechtsgrund. Sollte dennoch eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bestehen, hat er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. In jedem Fall ist die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters auf den vom Käufer tatsächlich gezahlten Kaufpreis für die Kaufsachen beschränkt.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung

8.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit solchen ihm zustehenden Forderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

8.2. Auf die gesetzlichen Bestimmungen für Aufrechnungen in der Insolvenz gemäß §§ 94 ff. InsO weist der Verkäufer ausdrücklich hin.

§ 9 Vertretung des Insolvenzverwalters

Der Verkäufer weist darauf hin, dass sämtliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur durch den Verkäufer persönlich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter oder durch die von ihm entsprechend bevollmächtigte Personen abgegeben werden können. Die bisher befugten Organe und Bevollmächtigen der Qimonda sind nicht mehr vertretungsberechtigt.

§ 10 Geheimhaltung

Der Käufer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gewordene Informationen, für die Dauer von zwei Jahren nach Unterzeichnung dieser Verkaufsbedingungen vertraulich zu behandeln und nur für den Vertragszweck zu benutzen.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1. Zwischen den Parteien oder unter Beteiligung der Qimonda vereinbarte Schiedsvereinbarungen oder Schiedsklauseln finden ebenfalls keine Anwendung auf diese Verkaufsbedingungen.

11.2. Mit diesen Verkaufsbedingungen regeln die Parteien ausschließlich die Abwicklung der darin bestimmten Leistungen. Sämtliche anderen Sachverhalte bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Zudem schaffen die Parteien mit dem Abschluss dieser Vereinbarung kein Präjudiz für etwaige andere, auch vergleichbare, Sachverhalte § 11.3 bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen mit anderen Geschäften oder Handlungen durch den Insolvenzverwalter bleibt vorbehalten; dies betrifft insbesondere Anfechtungsansprüche. Dritte können aus dieser Vereinbarung keine Rechte herleiten. Insbesondere bedeutet der Abschluss dieser Vereinbarung keine Erklärung gegenüber Dritten über Erfüllung oder Nichterfüllung.

11.3. Soweit in diesen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt, trägt jede Partei die ihr mit dem Abschluss und der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten, Gebühren und Verkehrssteuern selbst.

11.4. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

11.5 Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist München, soweit nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl den Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.